AGB der Firma SAT Schaltanlagen GmbH
1. Einbeziehung, Kollision von Einkauf- und Lieferbedingungen
1.1 Für Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder sie
ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sind für den
Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn er nicht widerspricht
oder der Auftraggeber angibt, nur zu seinen Bedingungen beziehen
zu wollen. Ist der Auftraggeber mit vorstehender Handhabung
nicht einverstanden, so hat er unverzüglich schriftlich darauf
hinzuweisen. In diesem Fall bleibt dem Auftragnehmer
vorbehalten, die Ausführung des Auftrags abzulehnen.
1.2. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine
Regelungen treffen, gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Angebot, Vergütung und Zahlungsbedingungen, Unterlagen des Auftragnehmers
2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, wenn nicht
ausdrücklich eine Bindung vereinbart wird. Mündliche Abmachungen
bedürften zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des
Auftragnehmers. Sofern eine Bindung an das Angebot seitens des
Auftragnehmers nicht ausdrücklich erklärt wurde oder die Annahme
des Angebots seitens des Auftraggebers außerhalb der
Bindungsfrist beim Auftragnehmer zugeht, gelten Aufträge erst
durch die schriftliche Bestätigung oder Rechnung des
Auftragnehmers als angenommen.
2.2. Zum Angebot des Auftragnehmers gehörende Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Technische
Änderungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. An diesen
Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des
Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf
sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag
nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen
unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung
unverzüglich zurückzusenden.
2.3 Die Vergütung versteht sich in Euro, unfrei ab Tremmersdorf.
Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Verkaufspreis erhöht sich um
die Kosten der Transport- oder Sonderverpackung, um Zölle sowie
Fracht und Frachtversicherungskosten. Der Auftragnehmer ist,
sofern nach den vertraglichen Vereinbarungen seine Lieferung und
Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss zu
erbringen ist, berechtigt, sofern nach Annahme des Auftrags
unerwartete, von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende,
erhebliche Änderungen der Waren- und/oder Warennebenkosten
eintreten, die eine Erfüllung des Auftrags zu den vereinbarten
Preisen unzumutbar machen, mit dem Auftraggeber über eine
Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zu
verhandeln. Kommt dabei keine Einigung zustande, ist der
Auftragnehmer von der Vertragspflicht entbunden, ohne dass
Schadenersatz- oder Haftungsansprüche geltend gemacht werden
können.
2.4 Die Vergütung ist, soweit nichts anderes vereinbart, ohne
Abzüge zahlungsfällig nach Fertigstellungsanzeige des
Auftragnehmers. Soweit diese nicht erfolgt nach Abnahme der
Lieferung und/oder der Leistung. Die Zahlung mit Wechseln bedarf
der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Schecks und
Wechsel werden seitens des Auftragnehmers nur erfüllungshalber
angenommen.
2.5 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der
Auftragnehmer, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren
Schadens, berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugseintrittes
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszins nach
§ 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes der Deutschen Bundesbank
zu berechnen. Alle Forderungen werden unabhängig von der
Laufzeit etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel
sofort zahlungsfällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten
wird oder der Auftraggeber gegen sonstige vertragliche
Verpflichtungen verstößt oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt
werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers zu mindern. Ferner ist der Auftragnehmer in diesen
Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und
nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Unterlagen des Auftraggebers
3.1. Soweit die Herstellung von Gegenständen und Anlagen auf
Grund von Planungen und Stücklisten des Auftraggebers durch den
Auftragnehmer durchgeführt wird, ist der Auftraggeber
verpflichtet, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Planungen
und sonstige Unterlagen, die für die Durchführung des Auftrags
erforderlich sind, vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu
stellen.
3.2. Der Auftraggeber ist ungeachtet der in Ziffer 3.1.
niedergelegten Verpflichtung verpflichtet, dem Auftragnehmer
alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen weiteren
Informationen auf Anforderung unverzüglich in schriftlicher Form
zu erteilen.
3.3. Soweit Planungsunterlagen nach Durchführung des Auftrages
an den Auftraggeber zurückzugeben sind, verpflichtet sich der
Auftraggeber diese für die Zeit der Gewährleistung aufzubewahren
und auf Anforderung des Auftragnehmers an dessen Sitz zur
Verfügung zu stellen, sofern der Auftragnehmer gegenüber dem
Auftraggeber dahingehend ein berechtigtes Interesse nachweist.
4. Lieferfristen
4.1. Soweit nicht ausdrücklich in Schriftform etwas anderes
vereinbart ist, sind die Lieferzeitbedingungen unverbindlich.
4.2 Ein durch Individualvereinbarung vereinbarter Liefer- oder
Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die
Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind
auch Änderungen, sowie das Fehlen von Unterlagen/Genehmigungen
oder die nicht rechtzeitige Informationserteilung u. a.
anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Lieferungen- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die
Lieferung erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren
Unterlieferanten eintreten – hat der Auftragnehmer nicht zu
vertreten. Derartige Umstände berechtigen den Auftragnehmer, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet dem Auftraggeber
erkennbare Lieferverzögerungen unverzüglich anzuzeigen.
4.3 Ist eine Lieferfrist oder Fertigstellungsfrist
individualvertraglich vereinbart, so gilt dies als eingehalten,
wenn die Lieferung oder Leistung das Werk oder das Lager des
Auftragnehmers vor Ablauf der Frist verlassen hat, oder falls
die Versendung ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich
wird oder sich verzögert, mit Absendung der
Fertigstellungsanzeige.
4.4. Ist eine Lieferfrist individualvertraglich festgelegt und
wird die Frist aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten
hat, nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber nach
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Die Nachfristsetzung muss mindestens 21 Tage
betragen.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung
bzw. Leistung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers
verlassen hat. Falls die Versendung ohne Verschulden des
Auftragnehmers unmöglich wird oder sich verzögert, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über.
6. Zusicherung, Auskünfte und Beratung
6.1. Die anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen des
Auftragnehmers, auch in Schrift und Bild erfolgen nach bestem
Wissen – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und
befreien den Auftraggeber nicht von einer eigenen Prüfung.
6.2. Die Hinweise auf technische Normen und
Katalogbeschreibungen dienen der Leistungsbeschreibung.
Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes
begründen sie nicht. Dahingehende Zusicherungen bedürfen der
Schriftform in der Auftragsbestätigung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferten Gegenstände und Anlagen sowie aus ihrer
Bearbeitung oder Verarbeitung entstehende Erzeugnisse, sofern an
letzteren durch die Verarbeitung oder Bearbeitung Eigentum des
Auftragnehmers gemäß §§ 947 ff BGB entstanden ist, bleiben
Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher aus der Geschäftsverbindung ihm gegen den
Auftraggeber zustehender Ansprüche, auch wenn Zahlungen für
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
7.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch
Verbindung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber mit anderen
beweglichen Sachen entstehenden Waren und Erzeugnisse. Soweit
kraft der gesetzlichen Regelungen an diesen Waren und
Erzeugnissen kein Eigentum zu Gunsten des Auftragnehmers mehr
gegeben ist, sondern Miteigentum entsteht, gilt der
Miteigentumsanteil an der neuen Sache als Vorbehaltsware im
Sinne dieser Bedingungen.
7.3. Die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist dem
Auftraggeber nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der
Bedingung gestattet, dass er sich nicht im Verzug befindet und
mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß
diesen Bestimmungen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Auftraggeber schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche
des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen
Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe der
Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Soweit der
Auftragnehmer Miteigentümer geworden ist, gilt die Abtretung in
Höhe des Wertes des Miteigentum- anteiles. Der Auftraggeber ist
berechtigt, abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung
bis zum jederzeit möglichen Widerruf des Auftragnehmers
einzuziehen. Der Auftragnehmer wird von seinem Widerrufsrecht
nur Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.5.
vorliegen. Soweit Forderungen des Auftragnehmers fällig sind,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die ingezogenen Beträge
unverzüglich an den Auftragnehmer abzuführen. Zur Abtretung der
Forderung ist der Auftraggeber in keinem Fall berechtigt.
Erscheint die Verwirklichung der Ansprüche des Auftrag-nehmers
entsprechend Ziffer 2.5. gefährdet, so hat der Auftraggeber auf
Verlangen des Auftragnehmers – sofern dieser den Kunden des
Auftraggebers nicht selbst unterrichtet - die Abtretung seinem
Kunden mitzuteilen und dem Auftragnehmer die Benachrichtigung
des Kunden nachzuweisen. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist
der Auftraggeber ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer alle
Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur
Geltendmachung der Rechte des Auftragnehmers gegenüber dem
Kunden des Auftraggebers erforderlich sind. Übersteigt die für
den Auftragnehmer bestehende Sicherheit dessen Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten, insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
7.4. Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware oder die zur Sicherheit des Auftragnehmers
abgetretenen Forderung sofort unter Übergabe der für eine
Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen dem Auftragnehmer
anzuzeigen. Der Auftraggeber trägt die Kosten der
Drittwiderspruchsklage trägt. Hält der Auftraggeber einen
Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige
vertragliche Vereinbarungen oder werden Umstände bekannt, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu
mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerung
oder Lieferung der Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe
oder Einräumung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des
Auftraggebers zu verlangen, die Zahlung vom Auftraggeber
eingezogener Beträge zu verlangen oder, falls die Gegenstände
der Anlagen bereits weiterveräußert oder geliefert sind, aber
ganz oder teilweise noch nicht bezahlt sind, Zahlung direkt vom
Kunden des Auftraggebers an den Auftragnehmer zu verlangen.
7.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Herausgabe der in seinem
Eigentum stehenden Gegenstände und Anlagen zu verlangen, wenn
ihm Umstände bekannt werden, die die Erfüllung seiner
Forderungen durch den Auftraggeber als gefährdet erscheinen
lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen geltend gemacht werden. Der
Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die
vom Auftragnehmer mit der Abholung beauftragten Personen zu
diesem Zwecke das Gelände, auf dem sich die Gegenstände oder
Anlage(n) befinden, betreten und befahren können.
8. Rügeobliegenheit und Gewährleistung
8.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach
Abnahme schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist zur Prüfung
der Leistung auf Mängel verpflichtet. Mängel die auch innerhalb
der Frist nicht entdeckt werden können und erst später
festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche nach Entdeckung des Mangels dem Auftragnehmer
schriftlich anzuzeigen. Eine Rügefrist für nicht offensichtliche
Mängel besteht nicht, sofern der Auftraggeber kein Kaufmann im
Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.
8.2. Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen,
die sich im Rahmen der in den einschlägigen technischen Normen
vorgesehenen Grenzen halten, begründen keine
Gewährleistungs-ansprüchen des Auftraggebers. Dem Auftragnehmer
steht es insoweit frei, andere gleichwertige Bauteile, die vom
Angebot und/oder den dem Angebot zugrundeliegenden Stücklisten
abweichen, zu verwenden.
8.3. Bei berechtigten Mängeln ist der Auftragnehmer nach seiner
Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der
Auftraggeber ist berechtigt, bei Fehlschlägen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung Minderung des vereinbarten Preises zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Ersatz
des entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind
ausgeschlossen.
8.4. Soweit die Herstellung von Gegenständen und Anlagen auf der
Grundlage von Planungen und/oder Stücklisten des Auftraggebers
erfolgt, übernimmt der Auftragnehmer für Mängel, die auf eine
fehlerhafte Planung und/oder Stückliste zurückzuführen sind,
keine Haftung. Das gleiche gilt, sofern der Mangel der
Werkleistung auf einen Mangel eines vom Auftraggeber zur
Durchführung des Auftrages dem Auftragnehmer übergebenes Bauteil
zurückzuführen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Auftragnehmer eine ihm obliegende Hinweispflicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt hat.
8.5. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es technisch unmöglich
ist, Softwareleistungen absolut fehlerfrei herzustellen. Der
Auftragnehmer übernimmt daher nur Gewähr dafür, dass das
gelieferte Programm zu dem angegebenen Programmzweck technisch
brauchbar ist. Es wird keine Gewähr dafür geleistet, dass die
Standard-Software den betrieblichen Besonderheiten des
Auftraggebers oder Leasingnehmers entspricht. Wird die Software
durch den Auftraggeber im Rahmen der Herstellung der Gegenstände
oder Anlagen gestellt, ist jegliche Haftung für Mängel, die auf
die fehlerhafte Herstellung der Software zurückzuführen ist,
ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der
Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine ihm
obliegende Hinweispflicht verletzt hat.
9. Hinweis Maschinenrichtlinie und CE Kennzeichnung
Die Einhaltung der Maschinenrichtlinie und die CE Kennzeichnung
der Gesamtanlage obliegen dem Auftraggeber. Die Firma SAT
Schaltanlagen GmbH kann für die Einhaltung der
Maschinenrichtlinie nicht haften, da Funktion und
maschinentechnische Auslegung nicht Gegenstand des
Auftragumfanges sind.
10. Allgemeiner Haftungsausschluss
10.1. Eine Haftung des Auftragnehmers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
10.2. Dieser Haftungsausschluss (8.1.) gilt nicht, wenn dem
Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
für Schäden, die durch das Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft entstehen und gerade die zugesicherte Eigenschaft
den Schadenseintritt verhindern sollte, wenn vom Auftragnehmer
eine Hauptpflicht aus dem Vertrag oder eine vertragswesentliche
Verpflichtung verletzt wurde, für Fälle des Unvermögens oder der
Unmöglichkeit, sowie für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz.
11. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtstand für alle aus Aufträgen stammenden
Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der
Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Tremmersdorf, den 01.12.2021